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Art. 93 AGSG - Interessenvertretung Rahmenvertragsverhandlungen

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Amtliche Abkürzung
AGSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
86-7-A/G

Interessenvertretung nach § 80 Abs. 2 SGB XII ist die LAGS. (1)

Nach § 1 Nummer 12 des Gesetzes vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 697) soll in Art. 93 Satz 1 und 2 jeweils die Angabe "LAGH" durch die Angabe "LAGS" ersetzt werden. Die Änderung ist nur in Satz 1 durchführbar.