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§ 16 ThürHhG 2013/2014 - Fortgeltung

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für die Haushaltsjahre 2013 und 2014 (Thüringer Haushaltsgesetz 2013/2014 - ThürHhG 2013/2014)
Amtliche Abkürzung
ThürHhG 2013/2014
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
630-9

§ 2 Abs. 1 bis 3 und 5, die §§ 4 und 5 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 6 bis 15 gelten über das Haushaltsjahr 2014 hinaus bis zum Tage des Inkrafttretens des Haushaltsgesetzes für das Jahr 2015.