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§ 74 BremLWO - Wahlbekanntmachung

Bibliographie

Titel
Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Amtliche Abkürzung
BremLWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
111-a-2

(1) Für beide Wahlen ist eine gemeinsame Wahlbekanntmachung nach § 36 Abs. 1 mit den besonderen Hinweisen zu veröffentlichen, daß

  1. 1.

    die Wahl zur Bürgerschaft und zur Stadtverordnetenversammlung gleichzeitig stattfindet,

  2. 2.

    sich die Stimmzettel für beide Wahlen durch Aufdruck und Farbe voneinander unterscheiden,

  3. 3.

    bei der Briefwahl die Stimmzettelumschläge zusammen mit dem Wahlschein in einen gemeinsamen Wahlbriefumschlag gelegt werden.

(2) Dem Abdruck der Wahlbekanntmachung nach § 36 Abs. 2 ist je ein Stimmzettel für die beiden Wahlen als Muster beizufügen.