§ 29a DG LSA - Informationen an und durch die Verfassungsschutzbehörde
Bibliographie
- Titel
- Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- DG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2031.3
Soweit das Disziplinarverfahren Handlungen zum Gegenstand hat, die den Verdacht einer Verletzung der Verfassungstreuepflicht aus § 33 Abs. 1 Satz 3 des Beamtenstatusgesetzes rechtfertigen, fragt der Dienstvorgesetzte oder die die Ermittlungen nach § 21 durchführende Stelle bei der Verfassungsschutzbehörde hinsichtlich des Beamten an, ob Erkenntnisse über Bestrebungen im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt vorliegen. Hierzu übermittelt die Stelle nach Satz 1 der Verfassungsschutzbehörde den Namen, den oder die Vornamen, den Geburtsnamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und das Geschlecht des betroffenen Beamten. Die Übermittlung erfolgt zwischen den beteiligten Behörden unter Gewährleistung der Vertraulichkeit sowie der Integrität und Authentizität der Daten in der Regel elektronisch oder, falls eine elektronische Übermittlung nicht möglich ist, schriftlich. Die Auskunft ist beschränkt auf gerichtsverwertbare Tatsachen aus vorhandenen Unterlagen. Die Verfassungsschutzbehörde darfdie ihrübermittelten Daten nur für die Durchführung der Anfrage verarbeiten. Die Verfassungsschutzbehörde löscht die ihr übermittelten Daten sechs Monate nach der abschließenden Übermittlung der Auskunft an die nach Satz 1 zuständige Stelle. Dies gilt nicht für solche personenbezogenen Daten, die die Verfassungsschutzbehörde aufgrund der für ihre Tätigkeit geltenden gesetzlichen Grundlagen hätte erheben dürfen. Die von der Verfassungsschutzbehörde übermittelten Erkenntnisse werden verschlossen zu den Disziplinarakten genommen.