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§ 12 LPflegeG - Gesondert berechenbare Aufwendungen öffentlich geförderter Einrichtungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die pflegerische Versorgung im Land Brandenburg (Landespflegegesetz - LPflegeG)
Amtliche Abkürzung
LPflegeG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
8223-2

Das für Soziales zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung das Nähere zu regeln über die Art, Höhe und Laufzeit der nach § 82 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berechenbaren Aufwendungen sowie deren Verteilung auf die Pflegebedürftigen.