§ 12 LPflegeG - Gesondert berechenbare Aufwendungen öffentlich geförderter Einrichtungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die pflegerische Versorgung im Land Brandenburg (Landespflegegesetz - LPflegeG)
- Amtliche Abkürzung
- LPflegeG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 8223-2
Das für Soziales zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung das Nähere zu regeln über die Art, Höhe und Laufzeit der nach § 82 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berechenbaren Aufwendungen sowie deren Verteilung auf die Pflegebedürftigen.