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§ 4 HDG - Bevollmächtigte und Beistände

Bibliographie

Titel
Hessisches Disziplinargesetz (HDG)
Amtliche Abkürzung
HDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
325-30

(1) Die Beamtin oder der Beamte kann sich in jeder Lage des Disziplinarverfahrens einer oder eines Bevollmächtigten oder eines Beistands bedienen.

(2) Diesem Personenkreis steht das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, im gleichen Umfang zu wie der Beamtin oder dem Beamten.