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§ 50d BBesG - Vergütung für Soldaten mit besonderen Alarmierungsverpflichtungen

Bibliographie

Titel
Bundesbesoldungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
BBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2032-1

(1) 1Soldaten, für die besondere Alarmierungsverpflichtungen im Rahmen nationaler oder multinationaler Verpflichtungen gelten und für die eine ständige Erreichbarkeit außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit mit einer Rückkehrverpflichtung zur Dienststelle angeordnet wurde, erhalten eine Vergütung nach Maßgabe des Absatzes 2. 2Mit der Vergütung sind alle zeitlichen und sonstigen Belastungen abgegolten, die durch die angeordnete ständige Erreichbarkeit und Rückkehrverpflichtung entstehen.

(2) 1Die Vergütung beträgt bei einer für einen vollen Monat angeordneten ständigen Erreichbarkeit mit Rückkehrzeiten zur Dienststelle

  1. 1.

    unterhalb von zwei Stunden, 500 Euro,

  2. 2.

    oberhalb von zwei Stunden bis zwölf Stunden, 300 Euro,

  3. 3.

    oberhalb von zwölf Stunden bis 24 Stunden, 150 Euro,

  4. 4.

    oberhalb von 24 Stunden bis 48 Stunden, 75 Euro.

2Soweit die Anordnung nicht für volle Kalendermonate erfolgt, wird die Vergütung anteilig gewährt.