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§ 21 ThürEG - Förmliches Verwaltungsverfahren

Bibliographie

Titel
Thüringer Enteignungsgesetz (ThürEG)
Amtliche Abkürzung
ThürEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
214-1

Das Enteignungsverfahren wird als förmliches Verwaltungsverfahren nach dem Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) durchgeführt, soweit sich aus diesem Gesetz nichts Abweichendes ergibt. Im Enteignungsverfahren und soweit in diesem Gesetz die Schriftform angeordnet ist, findet § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit § 3a VwVfG keine Anwendung.