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§ 52 KWO - Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWO)
Amtliche Abkürzung
KWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
333-12

(1) Der Gemeindevorstand sammelt die Wahlbriefe ungeöffnet und hält sie unter Verschluss.

(2) 1Der Gemeindevorstand verteilt die Wahlbriefe auf die einzelnen Briefwahlvorstände. 2Der Gemeindevorstand übergibt jedem Briefwahlvorstand das Verzeichnis über die für ungültig erklärten Wahlscheine (§ 18 Abs. 7) oder die Mitteilung, dass keine Wahlscheine für ungültig erklärt worden sind.

(3) 1Der Gemeindevorstand vermerkt auf jedem am Wahltage nach Schluss der Wahlzeit eingegangenen Wahlbrief Tag und Uhrzeit des Eingangs, auf den vom nächsten Tag an eingehenden Wahlbriefen nur den Eingangstag; sie werden ungeöffnet verpackt. 2Das Paket wird von ihm versiegelt, mit Inhaltsangabe versehen und verwahrt, bis die Vernichtung der Wahlbriefe zugelassen ist (§ 112). 3Er hat sicherzustellen, dass das Paket Unbefugten nicht zugänglich ist.