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§ 32 BSÜG - Parteien

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Berlin (Berliner Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BSÜG -)
Amtliche Abkürzung
BSÜG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
12-2

Politischen Parteien nach Artikel 21 des Grundgesetzes, die über Organisationseinheiten verfügen, die den in § 2 Satz 1 Nr. 3 beschriebenen Stellen vergleichbar oder die mit geheimhaltungsbedürftigen Angelegenheiten befasst sind, obliegt die Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen für Mitarbeiter und Mitglieder, die Zugang zu Verschlusssachen gemäß § 6 erhalten sollen, und der Maßnahmen nach diesem Gesetz selbst. Die Verfassungsschutzbehörde kann auf Ersuchen Maßnahmen nach § 15 übernehmen, wenn die Voraussetzungen nachgewiesen sind.