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§ 105 SGB VIII - Strafvorschriften

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe 
Redaktionelle Abkürzung
SGB VIII
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-8

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. 1.

    eine in § 104 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 bezeichnete Handlung begeht und dadurch leichtfertig ein Kind oder einen Jugendlichen in seiner körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung schwer gefährdet oder

  2. 2.

    eine in § 104 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt.