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§ 16 VAbstG - Zustandekommen des Volksbegehrens

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Amtliche Abkürzung
VAbstG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
100-2

(1) Der Senat stellt innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Eintragungsfrist fest, ob das Volksbegehren von mindestens einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten unterstützt worden ist. Dabei ist die Zahl der Wahlberechtigten aus der vorangegangenen Bürgerschaftswahl zu Grunde zu legen.

(2) Die Feststellung ist öffentlich bekannt zu machen. Sie ist unverzüglich einer Vertrauensperson zuzustellen und der Bürgerschaft mitzuteilen.