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Anlage 1 Teil 8.3.3 GKG - Abschnitt 3
Beschwerde

Bibliographie

Titel
Gerichtskostengesetz (GKG)  
Amtliche Abkürzung
GKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
360-7
Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
8330Verfahren über die Beschwerde
  1. 1.

    gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Anordnung eines Arrests oder eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder

  2. 2.

    in Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014

1,2
8331Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde:
Die Gebühr 8330 ermäßigt sich auf
0,8