§ 27e LHG - Leitung der Studiengänge an der DHBW
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
- Amtliche Abkürzung
- LHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2230-1
(1) An der DHBW werden Studiengangsleiterinnen oder Studiengangsleiter von der Rektorin oder vom Rektor der Studienakademie auf Vorschlag des Fakultätsrats auf Zeit bestellt.
(2) Den Studiengangsleiterinnen und Studiengangsleitern obliegen neben den Aufgaben nach § 46 insbesondere die inhaltliche und didaktische Ausgestaltung des Studienangebots sowie die Organisation des Studien- und Prüfungsbetriebs des zugeordneten Studiengangs. Zu ihren hauptberuflichen Aufgaben gehört es auch,
- 1.
neben der Rektorin oder dem Rektor der Studienakademie Duale Partner zu gewinnen und ihre Eignungsvoraussetzungen zu prüfen,
- 2.
die beteiligten Dualen Partner zu beraten und zu betreuen,
- 3.
Lehrbeauftragte nach § 56 zu gewinnen, zu betreuen und zu beraten,
- 4.
die Studierenden des ihnen zugeordneten Studiengangs zu betreuen und zu beraten sowie
- 5.
die Evaluation nach § 5 durchzuführen und geeignete Maßnahmen zur Qualitätssicherung und -verbesserung zu ergreifen.
Die Studiengangsleiterinnen und Studiengangsleiter informieren die zuständige Studiendekanin oder den zuständigen Studiendekan über die wesentlichen Entscheidungen und Ergebnisse bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.