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§ 97 WHG - Entschädigungspflichtige Person

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)  
Amtliche Abkürzung
WHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
753-13

1Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, hat die Entschädigung zu leisten, wer unmittelbar durch den Vorgang begünstigt wird, der die Entschädigungspflicht auslöst. 2Sind mehrere unmittelbar begünstigt, so haften sie als Gesamtschuldner. 3Ist niemand unmittelbar begünstigt, so hat das Land die Entschädigung zu leisten. 4Lässt sich zu einem späteren Zeitpunkt eine begünstigte Person bestimmen, hat sie die aufgewandten Entschädigungsbeträge dem Land zu erstatten.