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§ 20 SächsBRKG - Pflichtfeuerwehren

Bibliographie

Titel
Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
Amtliche Abkürzung
SächsBRKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
28-8

(1) Die Gemeinde hat eine Pflichtfeuerwehr aufzustellen, wenn eine Freiwillige Feuerwehr nicht zustande kommt. Zur Sicherstellung der Mindeststärke einer Freiwilligen Feuerwehr können auch einzelne Einwohner, Einwohnerinnen und Gemeindebedienstete zum Dienst verpflichtet werden, soweit sie feuerwehrdienstpflichtig sind.

(2) Feuerwehrdienstpflichtig sind alle Einwohner und Einwohnerinnen einer Gemeinde zwischen dem vollendeten 18. und 65. Lebensjahr. Wer in mehreren Gemeinden in der Bundesrepublik Deutschland wohnt, ist feuerwehrdienstpflichtig nur in der Gemeinde, in der er seine Hauptwohnung hat. Nicht feuerwehrdienstpflichtig ist, wer den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes nicht entspricht oder einen wichtigen Grund im Sinne von § 18 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 3 bis 5 der Sächsischen Gemeindeordnung vorbringen kann.

(3) Die Gemeinde zieht die Feuerwehrdienstpflichtigen durch einen Verpflichtungsbescheid zur Dienstleistung heran.

(4) Für die Pflichtfeuerwehren gelten die Vorschriften über die Freiwilligen Feuerwehren entsprechend.