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§ 30 LWahlG - Verarbeitung personenbezogener Daten

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
LWahlG,BE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
111-1

(1) Die Bezirksämter und Bezirkswahlausschüsse sowie der Landeswahlausschuss dürfen die personenbezogenen Daten, die in den Wahlvorschlägen nach § 23 und auf den Unterschriftsblättern anzugeben sind (§ 10 Absatz 4, 5, 8, 9 und 12), verarbeiten, soweit dies zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge und der Bewerberinnen und Bewerber erforderlich ist. Dabei dürfen die Bezirksämter und Bezirkswahlausschüsse auch die Daten nach Satz 1 von betroffenen Personen verarbeiten, die ihren Wohnsitz nicht in dem jeweiligen Bezirk haben. Die gespeicherten Daten sind spätestens sechs Monate nach der Wahl zu löschen, soweit sie nicht für ein verfassungsgerichtliches Wahlprüfungsverfahren von Bedeutung sein können.

(2) Das Bezirksamt ist zur Vorbereitung allgemeiner Wahlen in Berlin befugt, eine Datei von Wahlberechtigten anzulegen, die zur Tätigkeit in den Wahlvorständen verpflichtet und geeignet sind. Zu diesem Zweck dürfen folgende Merkmale verarbeitet werden:

  1. 1.

    Name

  2. 2.

    Anschrift

  3. 3.

    Geburtsdatum

  4. 4.

    Telefon- oder Mobilfunknummer, E-Mail-Adresse

  5. 5.

    Beruf

  6. 6.

    bisherige Mitwirkung in Wahlvorständen und in welcher Funktion

  7. 7.

    Kontoverbindungsdaten.

(3) Die Daten dürfen dem Landeswahlamt zum Zweck der Gewinnung und Bindung von Wahlhelfenden übermittelt werden.

(4) Das Bezirksamt darf die Daten nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 4 dem zuständigen Wahlvorstand zur Abstimmung vor dem und am Wahltag übermitteln.