§ 107 BremBG - Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten
Bibliographie
Titel
Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Amtliche Abkürzung
BremBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2040-a-1
In den Vorschriften über die Laufbahnen der Fachrichtung Polizei kann von den Vorschriften der §§ 14 und 21 abgewichen werden, soweit die besonderen Verhältnisse des Polizeivollzugsdienstes dies erfordern.