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§ 10 HFAG - Rücklage

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
Amtliche Abkürzung
HFAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
41-42

(1) Im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 4 sind weitere 25 Prozent des Differenzbetrages einer Rücklage zuzuführen.

(2) Die Mittel aus der Rücklage werden zur Finanzierung des Festansatzes verwendet, wenn dieser die Verstetigungsgröße übersteigt.