§ 10 HFAG - Rücklage
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
- Amtliche Abkürzung
- HFAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 41-42
(1) Im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 4 sind weitere 25 Prozent des Differenzbetrages einer Rücklage zuzuführen.
(2) Die Mittel aus der Rücklage werden zur Finanzierung des Festansatzes verwendet, wenn dieser die Verstetigungsgröße übersteigt.