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§ 26 LfbG - Dienstliche Beurteilungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahngesetz - LfbG)
Amtliche Abkürzung
LfbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2030-2

(1) Eignung und Leistung der Beamtinnen und Beamten sind

  1. 1.

    mindestens alle fünf Jahre,

  2. 2.

    beim Wechsel der Dienstbehörde und

  3. 3.

    beim Vorliegen anderer dienstlicher oder persönlicher Erfordernisse

zu beurteilen. Die Beurteilung ist den Beamtinnen und Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihnen zu besprechen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen; dasselbe gilt, falls Einwendungen gegen die Beurteilung erhoben werden. Das Nähere regeln die Ausführungsvorschriften nach § 40.

(2) Bei Beamtinnen und Beamten, die zum Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung das Lebensjahr vollendet haben, das fünf Jahre vor der nach den jeweiligen gesetzlichen Regelungen vorgesehenen Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand liegt, kann im Einvernehmen mit ihnen von der regelmäßigen Beurteilung abgesehen werden.