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§ 6 EMVG - Bereitstellung auf dem Markt, Inbetriebnahme

Bibliographie

Titel
Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz - EMVG) 
Amtliche Abkürzung
EMVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
9022-13

Betriebsmittel dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt, weitergegeben und in Betrieb genommen werden, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installierung und Wartung sowie bestimmungsgemäßer Verwendung die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllen.