§ 86 SHSG - Fachaufsicht
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Hochschulgesetz (SHSG)
- Amtliche Abkürzung
- SHSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Soweit die Hochschule als Einrichtung des Landes staatliche Angelegenheiten im Auftrag des Landes wahrnimmt, unterliegt sie der Fachaufsicht der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde. Die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde sorgt dafür, dass die Angelegenheiten rechtmäßig und zweckmäßig erfüllt werden. § 85 Absatz 3 gilt entsprechend.
(2) Staatliche Angelegenheiten sind
- 1.
die Festsetzung von Ausbildungskapazitäten und Zulassungszahlen sowie die Vergabe von Studienplätzen,
- 2.
die Beteiligung an oder die Durchführung von staatlichen Prüfungen,
- 3.
die Personalverwaltung, soweit nicht in diesem Gesetz oder anderweitig durch Landesrecht andere Regelungen getroffen sind,
- 4.
das Gebührenwesen,
- 5.
die von der Saarländischen Universitäts- und Landesbibliothek nach § 37 Absatz 4 wahrzunehmenden Aufgaben und
- 6.
die der Hochschule durch Gesetz zur Ausführung übertragenen Auftragsangelegenheiten.