§ 62 LRiStaG - Anfechtung der Wahl
Bibliographie
- Titel
- Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
- Amtliche Abkürzung
- LRiStaG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 312
(1) Sind bei der Wahl eines Mitglieds wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verletzt worden, so kann die Wahl dieses Mitglieds binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses gerichtlich angefochten werden, wenn der Verstoß das Wahlergebnis ändern oder beeinflussen konnte.
(2) Anfechtungsberechtigt sind
- 1.
mindestens drei Richterinnen oder Richter, die für die Wahl dieses Mitglieds wahlberechtigt waren, und
- 2.
das Justizministerium.
(3) Erklärt das Gericht die Anfechtung für begründet, so ist die gewählte Person von der Bekanntmachung der Entscheidung an verhindert, ihr Amt auszuüben. Mit der Rechtskraft der Entscheidung scheidet sie aus dem Präsidialrat aus.