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§ 4 ZVG - Zustellung durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung 
Redaktionelle Abkürzung
ZVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
310-14

1Wohnt derjenige, welchem zugestellt werden soll, weder am Orte noch im Bezirke des Vollstreckungsgerichts, so kann die Zustellung durch Aufgabe zur Post erfolgen, solange nicht die Bestellung eines daselbst wohnhaften Prozessbevollmächtigten oder Zustellungsbevollmächtigten dem Gericht angezeigt ist. 2Die Postsendung muss mit der Bezeichnung "Einschreiben" versehen werden.