§ 1 HmbAbwG - Begriffsbestimmungen, Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Abwassergesetz (HmbAbwG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbAbwG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2135-1
(1) Abwasseranlagen sind Anlagen zum Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung.
(2) Zu den öffentlichen Abwasseranlagen gehören die von der Hamburger Stadtentwässerung (Stadtentwässerung) für die Abwasserbeseitigung bereitgestellten Gefälle-, Druckrohr- und Unterdruckleitungen (Sammler, Siele) und Speicher, einschließlich ihrer Nebeneinrichtungen (zum Beispiel Schächte und Schieber), Sielanschlussleitungen, Pump- und Hebewerke, Klärwerke und andere Abwasserbehandlungsanlagen, Rückhaltebecken, Anlagen zur Versickerung (zum Beispiel Rigolen) und Sandfänge. Bei Drucksielen zählen dazu auch die sich auf privaten Grundstücken befindenden und von der Stadtentwässerung hergestellten oder übernommenen Einrichtungen zum Sammeln und zur Förderung des Abwassers einschließlich der Anschlussleitung von der Grundstücksgrenze bis zu den Einrichtungen. Nicht zu den öffentlichen Abwasseranlagen gehören die Straßenentwässerungsanlagen (Trummen, Trummenanschlussleitungen, Straßenentwässerungsleitungen einschließlich ihrer Nebeneinrichtungen, Gräben, Versickerungsschächte, Mulden).
(3) Grundstücksentwässerungsanlagen sind mit Ausnahme der in Absatz 2 Satz 2 genannten Einrichtungen Abwasseranlagen in Gebäuden und auf Grundstücken, die der Beseitigung des Abwassers einzelner oder mehrerer Gebäude oder Grundstücke dienen.
(4) Eigentümerin und Eigentümer im Sinne dieses Gesetzes ist auch die Erbbauberechtigte und der Erbbauberechtigte oder sonst zur Nutzung eines Grundstücks Berechtigte.
(5) Dem Abwasser nach § 54 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert am 22. Dezember 2023 (BGBl. Nr. 409 S. 1, 33), in der jeweils geltenden Fassung ist Niederschlagswasser gleichgestellt, das aus Gebäudedrainagen austritt, über die das in Baugrubenverfüllungen versickernde Niederschlagswasser erfasst wird. Dem Abwasser ist auch Grundwasser gleichgestellt, das nicht dem Einleitungsverbot nach § 11 Absatz 2 Nummer 8 unterliegt.
(6) "Zweistoffstromsystem" bezeichnet die getrennte Beseitigung von Grau- und Schwarzwasser. Schwarzwasser ist durch Toilettennutzung verunreinigtes Wasser. Grauwasser ist durch häusliche sowie durch vergleichbare gewerbliche und industrielle Nutzung verunreinigtes Wasser ohne Schwarzwasser.
(7) Allgemein anerkannte Regeln der Technik im Sinne dieses Gesetzes sind Prinzipien und Lösungen, die in der Praxis bewährt sind und sich bei der Mehrheit der auf dem Gebiet der Abwasserbehandlung tätigen Praktikerinnen und Praktiker durchgesetzt haben.
(8) Für die nach diesem Gesetz erforderlichen Anträge, Anzeigen, Mitteilungen und Nachweise sind die dazu von der zuständigen Behörde bekannt gemachten Formulare zu benutzen und samt beizufügender Unterlagen schriftlich oder elektronisch in vorgeschriebenem Umfang einzureichen.