§ 101 SchulG - Finanzierung
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 02230-1
(1) Das Land Berlin stellt gemeinnützigen und diesen gleichgestellten Trägern von genehmigten Ersatzschulen zweckgebundene Zuschüsse nach Maßgabe der folgenden Absätze zur Verfügung.
(2) Der Zuschuss für genehmigte Ersatzschulen beträgt 93 Prozent der Personalkosten entsprechender öffentlicher Schulen (vergleichbare Personalkosten). Als Personalkosten gelten die Kosten für das Personal, mit dem öffentliche Schulen regelhaft ausgestattet sind und das in einem Beschäftigungs- oder Dienstverhältnis mit dem Land Berlin steht.
(3)(6)Zusätzlich erhalten Träger genehmigter Ersatzschulen
- 1.
einen Zuschlag für gemeinsamen Unterricht in Höhe von 100 Prozent der Kosten des Personals, das allgemeinen öffentlichen Schulen für die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf zugemessen wird, und
- 2.
abgestufte Zuschläge für die Beschulung wirtschaftlich benachteiligter Schülerinnen und Schüler in Abhängigkeit vom Einkommen der unterhaltpflichtigen Eltern und der Schülerin oder des Schülers, deren Höhe sich aus der Anlage 2 (Zuschlagstabelle) ergibt.
(4) In den Zuschüssen nach Absatz 2 und 3 enthalten ist ein Zuschuss für Sachkosten und die Kosten, die dem Träger für die Beschaffung und den Betrieb der erforderlichen Schulräume entstehen. Berechnungsgrundlage für die vergleichbaren Personalkosten nach Absatz 2 Satz 1 sind die anlässlich der Aufstellung des Haushaltsplans von der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung ermittelten Beträge für Vergütungen entsprechender Lehrkräfte und sonstiger schulischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Tarifbeschäftigte an öffentlichen Schulen. Personalkosten für den Betrieb eines mit einer Schule verbundenen Wohnheims (Internat) werden bei der Berechnung der Personalkosten nicht berücksichtigt. Die Finanzierung von ergänzenden Betreuungsangeboten gemäß § 19 Absatz 6 und die Finanzierung der Kosten, die im Rahmen der verlässlichen Zeit der offenen Ganztagsschule der Primarstufe für außerunterrichtliche Betreuung und Förderung entstehen, werden durch Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 geregelt.
(5) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 erhalten Träger von Ersatzschulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt für Schülerinnen und Schüler in den Förderschwerpunkten "Körperliche und motorische Entwicklung", "Geistige Entwicklung" und "Autismus" sowie für Schülerinnen und Schüler mit Förderstufe in den Förderschwerpunkten "Sehen" und "Hören und Kommunikation" einen Zuschuss in Höhe von 115 Prozent der vergleichbaren Personalkosten.
(6) Die Zuschüsse nach den Absätzen 2 und 3 werden erstmalig zwei Jahre nach Eröffnung der Ersatzschule gewährt (Wartefrist). Diese Wartefrist gilt nicht für die Finanzierung der ergänzenden Förderung und Betreuung gemäß § 19 Absatz 6 und für die Finanzierung der Kosten, die in der verlässlichen Zeit der offenen Ganztagsschule der Primarstufe für außerunterrichtliche Förderung und Betreuung derjenigen Schülerinnen und Schüler entstehen, die einen festgestellten Bedarf für die ergänzende Förderung und Betreuung im Anschluss an die verlässliche Zeit der offenen Ganztagsschule der Primarstufe haben.
(7) Sofern an Schulen, die nach der Pädagogik Rudolf Steiners arbeiten, zur Vorbereitung auf den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife eine Jahrgangsstufe 13 eingerichtet worden ist, finden hierauf die Absätze 2 und 3 entsprechende Anwendung.
(8) Ersatzschulen, die den Unterricht auf eine andere Schulart umstellen, können insoweit in der Übergangszeit die in Absatz 2 oder 3 vorgesehenen Zuschüsse gewährt werden, wenn die Schulaufsichtsbehörde den Umstellungsplan genehmigt hat. Dem Antrag auf Genehmigung ist ein Umstellungsplan beizufügen. Der Zuschuss entfällt, wenn der drei Jahre nach Umstellungsbeginn im Rahmen einer Zwischenüberprüfung vom Schulträger nachzuweisende Entwicklungsstand der Schule vom Umstellungsplan wesentlich abweicht oder ein erfolgreicher Abschluss der Umstellung nicht festgestellt werden kann und innerhalb einer von der Schulaufsichtsbehörde bestimmten angemessenen Frist nicht erreichbar erscheint.
(9) Abweichend von der Wartefrist werden dem Träger einer Ersatzschule die Zuschüsse nach den Absätzen 2 und 3 für die betreffende Schulart gewährt, wenn er im Land Berlin bereits einen Zuschuss für eine ohne wesentliche Beanstandungen geführte staatlich anerkannte Ersatzschule derselben Schulart erhält und die Schulaufsichtsbehörde den erfolgreichen Aufbau der neuen Schule für gesichert hält; bei beruflichen Ersatzschulen muss der neu genehmigte Bildungsgang darüber hinaus dem einschlägigen Berufsfeld zugeordnet werden können. Die Zuschüsse nach den Absätzen 2 und 3 werden von dem Zeitpunkt an gewährt, für den die Schulaufsichtsbehörde die nach Satz 1 erforderlichen Festlegungen trifft, frühestens vom Zeitpunkt der Eröffnung der neuen Schule an. Die nach den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Zuschüsse werden für die Zeit des Aufbaus um 15 Prozent gekürzt. Findet in einem Zeitraum, der die doppelte Dauer der jeweiligen Wartefrist umfasst, ein Schulträgerwechsel statt, ist der bisherige Schulträger verpflichtet, die abweichend von der Wartefrist gewährten Zuschüsse zurückzuzahlen. Sofern Religionsgemeinschaften, die in der Zeit des Nationalsozialismus Schulen im Bereich des Landes Berlin unterhalten hatten und zur Einstellung des Schulbetriebs gezwungen worden waren, eine Schule eröffnen, erhalten sie Zuschüsse nach Satz 1.
(10) Schülerinnen und Schüler genehmigter Ersatzschulen sowie ihre Erziehungsberechtigten erhalten Zuwendungen nach Maßgabe des Haushalts für die gleichen Zwecke wie die Schülerinnen und Schüler öffentlicher Schulen und deren Erziehungsberechtigte.
(11) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, nach Anhörung der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung das Nähere über die Bewilligung von Zuschüssen durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere
- 1.
Einzelheiten zum Zuschuss nach Absatz 2, insbesondere die Berechnungsgrundlagen für die vergleichbaren Personalkosten einschließlich der Bestimmung des maßgeblichen Bemessungszeitraums,
- 2.
- 3.
das Verfahren der Zuschussgewährung, insbesondere Einzelheiten zum Antragsverfahren einschließlich von Ordnungs- und Ausschlussfristen, zur Verpflichtung zur Nutzung eines zentralen IT-Fachverfahrens, zur Rückforderung überzahlter Beträge und zu deren Verzinsung sowie zur Prüfung der Verwendung der Zuschüsse.
Nach Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. März 2026 (GVBl. S. 119) tritt § 101 Absatz 3 am 1. August 2027 in Kraft.
Nach Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. März 2026 (GVBl. S. 119) tritt § 101 Absatz 11 Nummer 2 am 1. August 2027 in Kraft.