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§ 48 LFischG - Schonbezirke

Bibliographie

Titel
Landesfischereigesetz (LFischG)
Amtliche Abkürzung
LFischG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
793-1

(1) Die Struktur- und Genehmigungsdirektion als obere Fischereibehörde und obere Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung zu Schonbezirken erklären:

  1. 1.

    Gewässerteile, die für den Wechsel der Fische von besonderer Bedeutung sind (Fischschonbezirke),

  2. 2.

    Gewässer oder Gewässerteile, die besonders geeignete Laich- und Aufwuchsplätze für die Fische sind (Laichschonbezirke),

  3. 3.

    Gewässerteile, die als Winterlager für Fische besonders geeignet sind (Winterlager),

  4. 4.

    Gewässerteile, die für die Ziele oder die Umsetzung

    1. a)

      der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2025/1237 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2025 (ABl. L, 2025/1237, 24.06.2025), insbesondere für die Erhaltung der in Anhang II dieser Richtlinie genannten Fisch- und Muschelarten,

    2. b)

      der Verordnung (EG) NR. 1100/2007 des Rates vom 18. September 2007 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals (ABl. EU NR. L 248 S. 17) oder

    3. c)

      der §§ 27 bis 31 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in der jeweils geltenden Fassung

    von Bedeutung sind.

Vor Erlaß der Verordnung ist der Entwurf zudem in den Gemeinden, in denen die Schonbezirke liegen sollen, für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß Einwendungen gegen den Entwurf bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der oberen Fischereibehörde erhoben werden können.

(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können für festgesetzte Zeiten der Fischfang sowie Störungen, die die Fortpflanzung und den Bestand der Fische gefährden, insbesondere die Räumung, das Mähen, die Entnahme von Pflanzen, Schlamm, Erde, Sand, Kies und Steinen, das Fahren mit Booten, das Wasserskilaufen, das Baden, das Tauchen und der Eissport, ganz oder teilweise beschränkt oder verboten werden. Dies gilt nicht für unaufschiebbare Maßnahmen zur Gewässerunterhaltung und zum Gewässerausbau.

(3) Kommt eine Regelung nach Absatz 2 einer Enteignung gleich, so hat das Land dafür eine angemessene Entschädigung zu leisten. Liegt die Festsetzung eines Schonbezirkes ganz oder überwiegend im Interesse bestimmter Fischereiberechtigter oder Fischereiausübungsberechtigter, so kann die obere Fischereibehörde die Erklärung zum Schonbezirk davon abhängig machen, daß die Begünstigten sich dem Land gegenüber verpflichten, Entschädigungen nach Satz 1 ganz oder teilweise zu erstatten.

(4) Schonbezirke sind örtlich durch die Gemeindeverwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeindeverwaltungen sowie die Stadtverwaltungen der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte zu kennzeichnen. Die Eigentümer und Besitzer des Gewässers und der Ufergrundstücke sind verpflichtet, die Kennzeichnung ohne Entschädigung zu dulden.