Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 28 Verf

Bibliographie

Titel
Verfassung für Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung
Verf,RP
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
100-1

Der Ausbildung der Jugend dienen öffentliche und private Schulen. Bei Einrichtung öffentlicher Schulen wirken Land und Gemeinden zusammen. Auch die Kirchen und Religionsgemeinschaften werden als Bildungsträger anerkannt.