§ 3 PartG - Aktiv- und Passivlegitimation
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- PartG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 112-1
1Die Partei kann unter ihrem Namen klagen und verklagt werden. 2Das Gleiche gilt für ihre Gebietsverbände der jeweils höchsten Stufe, sofern die Satzung der Partei nichts anderes bestimmt.