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§ 5 LGebG - Schuldner

Bibliographie

Titel
Landesgebührengesetz (LGebG)
Amtliche Abkürzung
LGebG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
202

(1) Zur Zahlung der Gebühren und Auslagen ist derjenige verpflichtet,

  1. 1.
    dem die öffentliche Leistung zuzurechnen ist,
  2. 2.
    der die Gebühren- oder Auslagenschuld eines anderen durch eine gegenüber der Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte schriftliche oder elektronische Erklärung übernommen hat oder
  3. 3.
    der für die Gebühren- und Auslagenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Mehrere Gebühren- und Auslagenschuldner haften als Gesamtschuldner.