§ 106 LBG M-V - Beamtinnen und Beamte beim Landtag
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LBG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2030-11
Die Beamtinnen und Beamten beim Landtag sind Landesbeamtinnen und Landesbeamte. Ihre Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand werden durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtags vorgenommen. Die Präsidentin oder der Präsident des Landtags ist oberste Dienstbehörde. Sie oder er erlässt die Bestimmungen über die Dienstkleidung der Landtagsbeamtinnen und Landtagsbeamten.