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§ 106 LBG M-V - Beamtinnen und Beamte beim Landtag

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Amtliche Abkürzung
LBG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2030-11

Die Beamtinnen und Beamten beim Landtag sind Landesbeamtinnen und Landesbeamte. Ihre Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand werden durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtags vorgenommen. Die Präsidentin oder der Präsident des Landtags ist oberste Dienstbehörde. Sie oder er erlässt die Bestimmungen über die Dienstkleidung der Landtagsbeamtinnen und Landtagsbeamten.