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§ 326 LVwG - Verweisungen, Ermächtigung zur Bekanntmachung

Bibliographie

Titel
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Amtliche Abkürzung
LVwG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
20-1

(1) Soweit in diesem Gesetz oder in anderen Rechtsvorschriften unmittelbar oder mittelbar auf Bestimmungen in anderen Rechtsvorschriften verwiesen wird, gelten diese in ihrer jeweiligen Fassung.

(2) Das fachlich zu ständige Ministerium wird ermächtigt, geänderte Gesetze in ihrer geltenden Fassung bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.