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§ 9 LKatSG M-V - Grundsatz

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Katastrophenschutz in Mecklenburg-Vorpommern (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG M-V)
Amtliche Abkürzung
LKatSG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
215-3

Die Katastrophenschutzbehörden haben die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen vorbereitenden Maßnahmen zu treffen, um einen wirksamen Katastrophenschutz zu gewährleisten.