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§ 45 SächsHSG - Ausländische Grade, Titel und Tätigkeitsbezeichnungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG)
Amtliche Abkürzung
SächsHSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
711-8/4

(1) Ein ausländischer Hochschulgrad kann in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Hochschule geführt werden, wenn er aufgrund eines nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschulabschlusses nach einem ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studium verliehen worden ist. Dabei kann die verliehene Form in lateinische Schrift übertragen, die im Herkunftsland zugelassene oder allgemein übliche Abkürzung geführt und eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden. Gleiches gilt für staatliche und kirchliche Grade. Eine Umwandlung in einen entsprechenden deutschen Grad findet nur statt für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), das zuletzt durch Artikel 162 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Das Staatsministerium kann durch Rechtsverordnung das Verfahren für die Umwandlung von ausländischen Graden der nach dem Bundesvertriebenengesetz Berechtigten regeln, insbesondere die Zuständigkeiten und Voraussetzungen.

(2) Ein ausländischer Ehrengrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Hochschule oder anderen Stelle verliehen wurde, kann nach Maßgabe der für die Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden, wenn diese Stelle auch zur Vergabe des entsprechenden Grades nach Absatz 1 berechtigt ist. Absatz 1 Satz 1, 2, 4 und 5 gilt entsprechend.

(3) Soweit abweichend von den Absätzen 1 und 2 Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich und Vereinbarungen der Länder in der Bundesrepublik Deutschland die Inhaberinnen und Inhaber ausländischer Grade begünstigen, gehen diese Regelungen vor.

(4) Wer einen Hochschulgrad führt, hat auf Verlangen des Staatsministeriums die Berechtigung hierzu urkundlich nachzuweisen.

(5) Entgeltlich erworbene Grade dürfen nicht geführt werden.

(6) Für das Führen von ausländischen Hochschultiteln und Hochschultätigkeitsbezeichnungen gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend. Nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis der ausländischen Hochschule ist das Führen eines ausländischen Hochschultitels gestattet, wenn dies auch nach dem Recht des Herkunftslandes zulässig ist.