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§ 1a LGebG - Berücksichtigung des europäischen Gemeinschaftsrechts

Bibliographie

Titel
Landesgebührengesetz (LGebG)
Amtliche Abkürzung
LGebG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2013-1

(1) Bestimmt ein Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften eine Gebühr, so ist diese nach Maßgabe des Rechtsaktes zu erheben. Erlaubt der Rechtsakt Abweichungen hiervon, so können diese in einem Gebührenverzeichnis bestimmt werden.

(2) Enthält ein Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften Gebührengrundsätze, so sind diese in den Gebührenverzeichnissen und bei der Festlegung der Gebühr im Einzelfall zu beachten, wenn der Gegenstand der Gebühr in den Anwendungsbereich des Rechtsaktes fällt; inländische Kostenschuldner dürfen hierdurch nicht benachteiligt werden.