Art. 92 BayPVG - Dienststellen im AuslandBibliographieTitelBayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG)Amtliche AbkürzungBayPVGNormtypGesetzNormgeberBayernGliederungs-Nr.2035-1-F Für Dienststellen im Ausland gilt dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen: 1.Lokal Beschäftigte sind nicht Beschäftigte im Sinn des Art. 4; 2.für gerichtliche Entscheidungen nach Art. 82 ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk die oberste Dienstbehörde ihren Sitz hat.