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§ 76 SächsHSG - Akademische Assistentinnen und Assistenten

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG)
Amtliche Abkürzung
SächsHSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
711-8/4

(1) Akademische Assistentinnen und Assistenten erbringen wissenschaftliche oder künstlerische Dienstleistungen in Forschung und Lehre, die auch dem Erwerb einer zusätzlichen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation nach § 59 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a oder b dienen. Mindestens ein Drittel der Arbeitszeit ist ihnen zur wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation zu belassen. Zu ihren Dienstleistungen gehört, Studentinnen und Studenten Fachwissen sowie praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher oder künstlerischer Methoden zu unterweisen. In den medizinischen Fächern gehört auch die Tätigkeit in der Krankenversorgung zu den wissenschaftlichen Tätigkeiten. Die Akademischen Assistentinnen und Assistenten sind mit den weiteren Dienstaufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer vertraut zu machen.

(2) Akademische Assistentinnen und Assistenten sind einer Professorin oder einem Professor oder einer Fakultät zugeordnet und werden von dieser oder diesem bei ihrer wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit betreut. Nach Maßgabe ihrer Fähigkeiten und Leistungen soll ihnen die selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen werden.

(3) Voraussetzung für die Einstellung als Akademische Assistentin oder Akademischer Assistent ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen und pädagogischer Eignung in der Regel die herausragende Qualität einer Promotion. Abweichend vom Erfordernis einer Promotion ist in künstlerischen Fachgebieten ein überdurchschnittlicher Studienabschluss erforderlich. Soweit in den medizinischen Fächern heilkundliche Tätigkeiten ausgeübt werden, ist auch die Approbation oder eine Erlaubnis zu vorübergehender Ausübung des Berufes erforderlich.