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§ 7 NatSchAG M-V - Zuständigkeiten der Amtsvorsteher der Ämter und der Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden

Bibliographie

Titel
Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (Naturschutzausführungsgesetz - NatSchAG M-V)
Amtliche Abkürzung
NatSchAG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
791-9

Soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist, sind die Amtsvorsteher der Ämter und die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden zuständig für den Vollzug

  1. 1.

    der §§ 25 und 28 sowie von

  2. 2.

    gemeindlichen Satzungen auf der Grundlage dieses Gesetzes.

Sie nehmen die Aufgaben nach Satz 1 Nummer 1 im übertragenen Wirkungskreis wahr.