§ 57 FischG - Übergangsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Fischereigesetz (FischG)
- Amtliche Abkürzung
- FischG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 793.1
(1) Fischereischeine, für deren Erteilung durch die Änderung des § 31 Abs. 3 Nr. 2 nach dem allgemeinen In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung des Fischereigesetzes die Voraussetzungen entfallen sind, dürfen aus diesem Grunde nicht widerrufen werden.
(2) Jugendfischereischeine, die vor dem Tag des Inkrafttretens des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Fischereigesetzes ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit für die ausgestellte Dauer.
(3) Personen, die vor dem Tag des Inkrafttretens des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Fischereigesetzes die zur Erlangung des Jugendfischereischeins vorgesehene Jugendfischerprüfung bestanden haben, sind von der Ablegung der Friedfischfischerprüfung befreit. Der Nachweis ist durch den Antragsteller zu führen.