§ 20 LHO - Deckungsfähigkeit
Bibliographie
- Titel
- Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein (LHO)
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 630-1
(1) Innerhalb desselben Einzelplans sind gegenseitig deckungsfähig die Ausgaben der Hauptgruppe 4 und der Obergruppen 51 bis 54, soweit es sich nicht um Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen handelt.
(2) Innerhalb desselben Einzelplans sind gegenseitig deckungsfähig die Ausgaben der Hauptgruppen 6 bis 8, soweit es sich nicht um Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen handelt.
(3) Darüber hinaus können Ausgaben im Haushaltsplan für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird. Auf übertragbare Ausgaben ist Satz 1 nur in besonderen Fällen anzuwenden.
(4) Ausgaben die ohne nähere Angabe des Verwendungszwecks veranschlagt sind, dürfen nicht nur deckungsfähig erklärt werden.
(5) Verpflichtungsermächtigungen können bei anderen Titeln in Anspruch genommen werden, wenn die Ausgaben dieser Titel deckungsfähig sind.