§ 15a HWaldG - Digitale Ausweisung und Darstellung bestimmter Wege im Wald
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Waldgesetz (HWaldG)
- Amtliche Abkürzung
- HWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 86-41
(1) Die digitale Ausweisung, Kennzeichnung oder Darstellung eines Weges oder Pfades im Wald bedarf der vorherigen Zustimmung der Waldbesitzerin oder des Waldbesitzers in Textform, sofern es sich nicht handelt um:
- 1.
Wege im Sinne von § 15 Abs. 3, also befestigte oder naturfeste Wege, die von Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern oder mit deren Zustimmung angelegt wurden und auf denen ein gefahrloser Begegnungsverkehr möglich ist, oder
- 2.
gekennzeichnete Wege im Sinne von § 17, deren Kennzeichnung mit Zustimmung der unteren Forstbehörde erfolgt ist.
(2) Eine digitale Ausweisung liegt insbesondere vor, wenn ein Weg oder Pfad in elektronischen Karten, Anwendungen oder Routing-Systemen als Bestandteil eines Wegenetzes dargestellt, benannt oder markiert wird, ohne dass eine der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt ist.