§ 26c LVerfSchG - Übermittlung zur Strafverfolgung
Bibliographie
- Titel
- Landesverfassungsschutzgesetz (LVerfSchG)
- Amtliche Abkürzung
- LVerfSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 12-2
(1) Personenbezogene Daten dürfen an eine Strafverfolgungsbehörde übermittelt werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht einer besonders schweren Straftat begründen und soweit die Daten zur Verfolgung dieser Straftat erforderlich sind. § 26a Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Eine besonders schwere Straftat im Sinne von Absatz 1 Satz 1 ist eine Straftat,
- 1.
die in § 100b Abs. 2 StPO aufgeführt ist oder
- 2.
die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe bedroht ist von mindestens
- a)
zehn Jahren oder
- b)
fünf Jahren, wenn der Straftatbestand dem Schutz eines in § 26a Abs. 3 genannten Rechtsguts dient und die Straftat aufgrund der tatbestandlich umschriebenen Begehungsmerkmale und Tatfolgen im Einzelfall besonders schwer wiegt.