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§ 26c LVerfSchG - Übermittlung zur Strafverfolgung

Bibliographie

Titel
Landesverfassungsschutzgesetz (LVerfSchG)
Amtliche Abkürzung
LVerfSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
12-2

(1) Personenbezogene Daten dürfen an eine Strafverfolgungsbehörde übermittelt werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht einer besonders schweren Straftat begründen und soweit die Daten zur Verfolgung dieser Straftat erforderlich sind. § 26a Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Eine besonders schwere Straftat im Sinne von Absatz 1 Satz 1 ist eine Straftat,

  1. 1.

    die in § 100b Abs. 2 StPO aufgeführt ist oder

  2. 2.

    die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe bedroht ist von mindestens

    1. a)

      zehn Jahren oder

    2. b)

      fünf Jahren, wenn der Straftatbestand dem Schutz eines in § 26a Abs. 3 genannten Rechtsguts dient und die Straftat aufgrund der tatbestandlich umschriebenen Begehungsmerkmale und Tatfolgen im Einzelfall besonders schwer wiegt.