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§ 59 LBesGBW - Zulage für Juniorprofessoren

Bibliographie

Titel
Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)
Amtliche Abkürzung
LBesGBW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2032-112

(1) Juniorprofessoren (§ 51 des Landeshochschulgesetzes) können zur Gewinnung, zur Erhaltung und für besondere Leistungen eine nicht ruhegehaltfähige Zulage bis zur Höhe des Grundgehalts der Besoldungsgruppe W 1 erhalten. Die Zulage wird monatlich oder als Einmalzahlung gewährt. Über die Vergabe der Zulage entscheidet das Rektorat der Hochschule nach Maßgabe des Landeshochschulgesetzes. Das der jeweiligen Hochschule zur Verfügung stehende Volumen für Zulagen nach Satz 1 beträgt 400 Euro pro Monat für jede mit einem Juniorprofessor besetzte Planstelle der Besoldungsgruppe W 1, die im Kapitel der Hochschule oder an anderen Stellen im Haushaltsplan veranschlagt und der Hochschule zugewiesen ist. Mittel für diese Zulage, die in einem Haushaltsjahr nicht in Anspruch genommen wurden, werden als zweckgebundene Haushaltsreste in das nächste Haushaltsjahr übertragen.

(2) Werden Mittel Dritter den Hochschulen oder dem KIT für die Besoldung von Juniorprofessoren zur Verfügung gestellt, gilt Folgendes:

  1. 1.

    soweit Planstellen für Juniorprofessoren durch Mittel Dritter finanziert werden, sind diese und die darauf entfallenden Besoldungsausgaben nicht in die Berechnung des Volumens für Zulagen nach Absatz 1 Satz 1 einzubeziehen.

  2. 2.

    soweit Mittel Dritter ausdrücklich für Zulagen für Juniorprofessoren ohne Bindung an eine bestimmte Person der Hochschule bereitgestellt werden, erhöht sich das der jeweiligen Hochschule zur Verfügung stehende Volumen für Zulagen nach Absatz 1 Satz 1 um diese Mittel.

Absatz 1 Sätze 3 und 5 gelten entsprechend. Die Drittmittel nach Satz 1 sind bei der Drittmittelverwaltung gesondert auszuweisen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Juniorprofessoren am KIT entsprechend. Über die Vergabe der Zulage entscheidet der Vorstand des KIT nach Maßgabe des KIT-Gesetzes. Soweit Planstellen für Juniorprofessoren am KIT aus Mitteln der Großforschungsaufgabe nach § 2 Absatz 3 KITG oder aus sonstigen Mitteln des Bundes finanziert und in einem gesonderten Stellenplan geführt werden, sind diese nicht in das Volumen für Zulagen nach Absatz 1 Satz 1 einzubeziehen. Die Finanzierung der einzelnen Stellen muss dauerhaft alle hierauf entfallenden Kosten umfassen, die durch die konkrete Besetzung entstehen. Vor der jeweiligen Besetzung der Stelle muss der Bund sich verpflichtet haben, dauerhaft seinen Anteil an deren Finanzierung nach Maßgabe der für die Helmholtz-Gemeinschaft nach den Regularien der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz jeweils geltenden Finanzierungsanteile sicherzustellen. Absatz 1 Satz 4 findet insoweit keine Anwendung.