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§ 152 KSVG - Rechte und Pflichten der Einwohnerinnen und Einwohner

Bibliographie

Titel
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Amtliche Abkürzung
KSVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2020-1

Die Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises sind im Rahmen der bestehenden Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen des Landkreises zu benutzen und verpflichtet, zu den Lasten des Landkreises beizutragen. Dies gilt auch für Grundbesitzerinnen, Grundbesitzer und Gewerbetreibende im Landkreis, die nicht im Landkreis wohnen, sowie für juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen.