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§ 16 ÖGDG M-V - Zahnärztlicher Dienst

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Mecklenburg-Vorpommern (Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst - ÖGDG M-V)
Amtliche Abkürzung
ÖGDG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
212-4

(1) Die Gesundheitsämter beraten und betreuen Kinder und Jugendliche in Fragen der Gesunderhaltung der Zähne und des Mund- und Kieferbereiches; sie beraten insoweit auch die Personensorgeberechtigten. Sie führen hierzu in Schulen, Kindertageseinrichtungen und ihnen gesetzlich gleichgestellten Betreuungsangeboten vorbeugende Untersuchungen durch mit dem Ziel, Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten frühzeitig zu erkennen und auf eine Behandlung hinzuwirken. Sie wirken insoweit an Maßnahmen der Gruppenprophylaxe nach § 21 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches mit. Sie beteiligen sich hierzu an Arbeitsgemeinschaften der Zahngesundheit.

(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten und abweichend von Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten durch die Gesundheitsämter ist zulässig, soweit dies erforderlich ist, um Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten frühzeitig zu erkennen und auf eine Behandlung hinzuwirken. Die Verarbeitung darf nur durch oder unter der Verantwortung von Personen erfolgen, die unmittelbar oder als mitwirkende Person einem Berufsgeheimnis oder einer vergleichbaren gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.

(3) Das für Gesundheit zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Bildung zuständigen Ministerium Art, Umfang und Zeitpunkte der Untersuchungen nach Absatz 2, die Art der statistischen Auswertung sowie Art und Umfang der Datenverarbeitung gemäß Absatz 3, insbesondere die erforderlichen Datenkategorien, durch Rechtsverordnung festzulegen.