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§ 86 HPVG - Berufsfeuerwehr

Bibliographie

Titel
Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG) 
Amtliche Abkürzung
HPVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
326-38

(1) Die kommunalen Berufsfeuerwehren gelten als Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Die Dienststellenleitung kann sich auch durch die leitende Beamtin oder den leitenden Beamten der Dienststelle vertreten lassen.