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§ 87 HeilBerG - Ablauf der Hauptverhandlung

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Amtliche Abkürzung
HeilBerG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2122

(1) Der Vorsitz eröffnet und leitet die Hauptverhandlung.

(2) In der Hauptverhandlung trägt er oder die oder der von ihm bestellte Berichterstatterin oder Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten vor.

(3) Sind Beschuldigte erschienen, so sind sie zu hören.