§ 29a HeilBerG M-V - Sitzungen und Beschlüsse
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBerG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2122-1
(1) Sitzungen der Organe, Ausschüsse und sonstigen Gremien der Kammern einschließlich der sozialen Einrichtungen können in Präsenz, virtuell oder hybrid durchgeführt werden, wenn eine ausreichende, datenschutzkonforme, dem jeweils aktuellen Stand der Technik und der Datensicherheit entsprechende audiovisuelle Kommunikation zwischen den jeweiligen Teilnehmenden sichergestellt und die Ausübung der Beteiligtenrechte der teilnehmenden Mitglieder gewährleistet ist. Die Anwesenheit bei virtuellen oder hybriden Sitzungen steht der Anwesenheit in Präsenzsitzungen gleich und kann von der Sitzungsleitung wirksam festgestellt werden. Im Rahmen einer virtuellen oder hybriden Sitzung gefasste und protokollierte Beschlüsse gelten als Beschlussfassung unter Anwesenden. Die Kammern können in ihren Satzungen ergänzende Bestimmungen regeln, insbesondere über die Dokumentation der Teilnehmenden, der gefassten Beschlüsse und der erfolgten Abstimmungen sowie über die Form der Beschlussfassung.
(2) Sitzungen der Organe der Kammern finden grundsätzlich in persönlicher Anwesenheit der Mitglieder der Organe der Kammern am Sitzungsort statt. Mitglieder der Organe der Kammern können auch mittels Bild- und Tonübertragung an der Sitzung teilnehmen, soweit die Hauptsatzung dies bestimmt. Die sichere Authentifizierung und die Möglichkeit zur ordnungsgemäßen Stimmabgabe durch alle teilnehmenden Mitglieder der Organe der Kammern sind sicherzustellen. Die elektronische Teilnahme gilt als Anwesenheit im Sinne des § 28 Absatz 1.