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§ 27 NVAbstG - Abstimmungsorgane

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz - NVAbstG)
Amtliche Abkürzung
NVAbstG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11240010000000

(1) Für die Durchführung eines Volksentscheids sind, soweit erforderlich, Abstimmungsorgane in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes über die Wahlorgane zu bilden.

(2) Für die Pflicht zur ehrenamtlichen Mitwirkung gelten die §§ 46 und 47 des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes entsprechend.