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§ 12 GvKostG - Siegelungen, Vermögensverzeichnisse, Proteste und ähnliche Geschäfte

Bibliographie

Titel
Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherkostengesetz - GvKostG)
Amtliche Abkürzung
GvKostG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
362-2

Die Gebühren für Wechsel- und Scheckproteste, für Siegelungen und Entsiegelungen, für die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen sowie für die Mitwirkung als Urkundsperson bei der Aufnahme von Vermögensverzeichnissen bestimmen sich nach den für Notare geltenden Regelungen des Gerichts- und Notarkostengesetzes.